Rechtliche Grundlagen für digitale Barrierefreiheit

Wer seine Inhalte ohne digitale Barrieren zugänglich macht, vergrößert seine Zielgruppe und sorgt dafür, dass die Informationen einer Website möglichst alle Nutzer in gleicher Qualität erreichen. Doch das ist nicht der einzige Grund, sich mit dem Thema zu beschäftigen: Denn es bestehen auch gesetzliche Vorgaben, die die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit regeln. Die wichtigsten Grundlagen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Diese Gesetze regeln digitale Barrierefreiheit in Österreich

Der rechtliche Rahmen für digitale Barrierefreiheit ist komplex. Gleich mehrere Gesetze haben Einfluss auf die Anforderungen.

  1. Die Österreichische Bundesverfassung: Artikel 7 regelt den Gleichheitsgrundsatz und enthält auch ein spezifisches Diskriminierungsverbot für behinderte Menschen. Damit bildet die Verfassung die Basis für alle weiteren gesetzlichen Normen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen.
  2. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz: Dieses Gesetz beschreibt die Anforderungen an Barrierefreiheit in Bezug auf Systeme der Informationsverarbeitung. Als barrierefrei gelten diese dann, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne Hilfe nutzbar sind. Genau wie bei öffentlichen Gebäuden, wo es Rampen oder Lifte geben muss, um etwa Rollstuhlfahrern zu ermöglichen, ohne fremde Hilfe alle Bereichen zu erreichen, braucht es auch bei digitalen Angeboten entsprechende Maßnahmen. Laut BGStG müssen Unternehmen, die Waren, Dienstleistungen und Informationen öffentlich anbieten, dies barrierefrei tun. Die 10-jährige Übergangsfrist für die Umsetzung der Barrierefreiheit endete am 1. Jänner 2016.
  3. Das E-Government-Gesetz: Es regelt unter anderem, dass der barrierefreie Zugang für behinderte Menschen zu Informationen und Dienstleistungsangeboten der öffentlichen Verwaltung durch die Einhaltung von internationalen Standards gegeben sein muss. Als Vorgabe für barrierefreies Webdesign verweist es auf die Richtlinie WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) des World Wide Web Consortium.

Die Web-Accessibility-Richtlinien und die Norm für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen der EU

Richtlinien der EU verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten, den Richtlinien-Inhalt, der die Rahmenbedingungen vorgibt, in nationales Recht zu verwandeln.

So ist die 2016 veröffentlichte „Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ (Richtlinie 2016/2102) in die oben genannten Gesetze eingearbeitet bzw. auch auf Länderebene berücksichtigt. Für die Erweiterung der Standards zur Barrierefreiheit wurde 2019 die „Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (Richtlinie 2019/882) beschlossen. Sie wird oft auch als European Accessibility Act (EAA) bezeichnet. Die Kriterien sind außerdem als Norm im Europäischen Standard zur Beschaffung von barrierefreien IKT-Produkten und Dienstleistungen (EN 301 549) zusammengefasst.

Im Wesentlichen verpflichten diese Richtlinien und der Europäische Standard (Norm) alle öffentlichen Stellen sowie Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern in den Mitgliedstaaten der EU dazu, digitale Dienste und Dienstleistungen, insbesondere Webseiten und mobile Anwendungen, gemäß den Vorgaben der WCAG zugänglich zu machen.

Lesen sie hier mehr über die Vorgaben der EU für barrierefreies Webdesign oder Web Accessibility:

So setzen Bund und Länder die EU-Richtlinie um

Die Umsetzung der Richtlinie 2016/2102 ist österreichweit in unterschiedlichen Gesetzen geregelt.

Bundesweite Umsetzung gemäß WZG

Im Juli 2019 wurde vom österreichischen Nationalrat zur Umsetzung der EU Richtlinie das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) beschlossen. Dieses Gesetz betrifft alle öffentlichen Einrichtungen des Bundes, sowie jene, die überwiegend öffentlich finanziert werden.

Link zur aktuellen Fassung des WZG: Web-Zugänglichkeits-Gesetzes - Bundesrecht konsolidiert

Die Eckpunkte des WZG: Was eine barrierefreie Website erfüllen muss

Um die gesetzlichen Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes einzuhalten, sind drei Grundsätze zu beachten:

  1. WCAG 2.2 AA Konformität: Wer sich bei der Gestaltung seiner Website an den Prinzipien und Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.2 auf dem Level AA orientiert, erfüllt die Vorgaben aller bestehenden Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit. Details zur WCAG finden Sie hier.
  2. Status der Barrierefreiheit angeben: Die verpflichtende “Erklärung zur Barrierefreiheit” ist als umfassende und klare Beschreibung zum Status der Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit auf der Website zu veröffentlichen und aktuell zu halten.
  3. Möglichkeit zur Meldung von Barrieren: Um Nutzern zu ermöglichen, Barrieren zu melden oder Beschwerden über mangelnde Barrierefreiheit zu platzieren, ist eine direkte Kontaktmöglichkeit anzugeben.

Einrichtungen, für die das WZG gilt sind beispielsweise:

  • die Bundesministerien sowie alle nachgelagerten Dienststellen der Ministerien.
  • ausgelagerte Gesellschaften des Bundes.
  • gemeinnützige Vereine und Organisationen, die mehrheitlich aus Mitteln des Bundes finanziert werden.
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen des Bundes.
  • Bundesschulen und Bildungseinrichtungen des Bundes.

Sie alle müssen ihre Websites und mobilen Anwendungen nach WCAG 2.1 Level AA barrierefrei gestalten.

Laut der 2016 veröffentlichten EU-Web-Accessibility-Richtlinie gelten folgende Fristen:

  • Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind, müssen ab ab 23. September 2020 dem Gesetz entsprechen.
  • Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht werden müssen bereits seit 23.September 2019 barrierefrei gestaltet sein.
  • Auf mobile Anwendung sind die Vorschriften ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

Im Entstehen: Das österreichische bundesweite Barrierefreiheitsgesetz

Die 2019 veröffentlichte EU-Richtlinie zur Erweiterung der Barrierefreiheit beinhaltet die Ausweitung der Barrierefreiheit auf Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. Auch sie verpflichtet ihre Mitgliedstaaten, die Inhalte der Richtlinie in nationales Recht zu gießen. Die soll in Österreich unter anderem in Form eines Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) geschehen, das derzeit noch in finalisiert wird.

  • Die Richtlinie sieht den 28. Juni 2025 als Frist für die Barrierefreiheit von digitalen Produkten und Dienstleistungen vor. Das sind beispielsweise: Verbraucherendgeräte wie PCs, Handys oder E-Book-Lesegeräte sowie Selbstbedienungsterminals, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden.
  • Dienstleistungen und Dienste der elektronischen Kommunikation, des Personenverkehrs, im elektronischen Geld- und Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher und Verbraucherinnen erbracht werden, aber auch von E-Books und dem Zugang zu audiovisuellen Medien ab diesem Zeitpunkt.

Ausgenommen sind Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen wie beispielsweise aufgezeichnete zeitbasierte Medien, Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden oder Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Link zum Entwurf des Textes für das neue Barrierefreiheitsgesetz, öffnet neues Fenster

Umsetzung der EU Web-Accessibility-Richtlinie in den Bundesländern

Burgenland:
Gesetz vom 8. Juli 2005 über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000359, öffnet neues Fenster

Kärnten:
Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechtes
(Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000175, öffnet neues Fenster

Niederösterreich:

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001157, öffnet neues Fenster

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017) auf der wunderschönen Websites des NÖ-Landtags von Earlybird: https://noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XVIII/XVIII-1211, öffnet neues Fenster

Oberösterreich:
Landesgesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (Oö. Antidiskriminierungsgesetz - Oö. ADG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000360, öffnet neues Fenster

Salzburg:
Gesetz vom 1. Februar 2006 über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gleichbehandlungsgesetz - S.GBG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000441, öffnet neues Fenster

Steiermark:
Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem ein Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG) erlassen wird
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000467, öffnet neues Fenster

Tirol:
Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 – TADG 2005:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000317, öffnet neues Fenster

Vorarlberg:
Gesetz über das Verbot der Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz - ADG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000085, öffnet neues Fenster

Wien:
Wiener Antidiskriminierungsgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000171, öffnet neues Fenster

So wird die Umsetzung der EU-Web-Accessibility-Richtlinie überprüft

Die Europäische Kommission verlangt von den Mitgliedstaaten einen regelmäßigen Bericht über den Fortschritt bei der digitalen Barrierefreiheit. In Österreich überprüft die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) die Umsetzung des WZG. Sie überwacht wiederkehrend, inwieweit Websites und mobile Anwendungen des Bundes und der ihm zuordenbaren Einrichtungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach dem WZG entsprechen. Jedes dritte Jahr muss sie ihren Bericht der Europäischen Kommission vorlegen. Auch jedes Bundesland hat eine Stelle zu benennen, die die Einhaltung der jeweiligen Landesgesetze überprüft und die wiederum der FFG berichtet. Derzeit gibt es noch keine Konsequenzen, wenn Websites nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Mittelfristig wird die Erklärung zur Barrierefreiheit aber durch den höchsten Verantwortlichen der Organisation zu unterschreiben sein.

An wen kann man sich wenden, wenn eine Website nicht barrierefrei ist?

Grundsätzlich muss jeder Betreiber auf jeder Seite seines Webauftritts eine einfache Feedback-Möglichkeit bieten. Über ein Formular können Probleme gemeldet werden und diese sind dann auch innerhalb einer Frist zu lösen.

Sollte das Problem nicht gelöst werden bietet die FFG als zuständige Beschwerdestelle des Bundes die Möglichkeit sind mit dem Problem an sie zu wenden.

Website der FFG Beschwerdestelle, öffnet neues Fenster

WCAG 2.2 AA einhalten hilft immer

  • Die Bundesverfassung verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung
  • Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass alle Angebote im Internet ohne Hilfe und in einer allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis nutzbar sein müssen.
  • Das E-Government-Gesetz sieht die Einhaltung der Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) Regeln für alle Website der Verwaltung vor (ohne Angabe des Levels)
  • Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz sieht für Websites der öffentlichen Verwaltung WCAG 2.2 Level AA vor.

Wer durchgängig die WCAG 2.2 AA einhält, erfüllt mit Sicherheit alle in Österreich gültigen Vorschriften für digitale Barrierefreiheit!

Mehr über die WCAG Regeln erfahren

Wir haben die wichtigsten Informationen zur WCAG 2.1 zusammengestellt.